Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen "Verein Dampffreunde der Rhätischen Bahn" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle oder des Präsidenten.

Zweck des Vereins:
Der Verein entwickelt Aktivitäten die dazu dienen, dass der Betrieb von Dampfzügen und historischen Zügen auf dem Netz der Rhätischen Bahn weitergeführt werden kann.
Solche Aktivitäten können sein (nicht abschliessend):


2. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:


Aktiv-, Jugend-, Ehren- und Kollektivmitglieder besitzen an Versammlungen eine Stimme. Die Gönner und der Vorstand besitzen kein Stimmrecht.
Jugendmitglieder können frühestens ab dem 14. Altersjahr aufgenommen werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit (18. Altersjahr) werden sie zu Aktivmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person werden. Bei Jugendmitgliedern ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Aufnahme bedarf eines Beitrittsgesuches an den Präsidenten und eines Beschlusses des Vorstandes.
Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die entsprechende schriftliche Erklärung ist unter Beachtung einer Frist von einem Monat an den Präsidenten zu richten.
Den Ausschluss beschliesst der Vorstand definitiv. Es können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Vereins schaden oder die ihren Pflichten als Mitglied nicht nachkommen.


3. Organe

Die Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im 1.Quartal statt. Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:


Die Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Ersatzwahlen können an jeder GV erfolgen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen einberufen werden:

Die Beschlüsse an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung werden durch die anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr gefällt. Eine Anfechtung durch die nicht anwesenden Vereinsmitglieder ist nicht möglich. Dem Vereinspräsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache Mehr.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Kassier und zwei bis vier Beisitzern.
Der Vorstand wird an der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Er kann unbeschränkt wiedergewählt werden.

Präsident und Vizepräsident werden von der Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen mit einem andern Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:


Der Vorstand kann in dringenden und nicht voraussehbaren Fällen, im Sinne des Zweckartikels, pro Vereinsjahr Beiträge von Fr. 15'000.--, max. 10% des Vereinsvermögens, ohne Anrechnung an das Budget, sprechen. Der Vorstand hat an der nächsten GV über diese Ausgaben zu orientieren.

Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Vereinsmitgliedern als Rechnungsrevisoren. Sie wird von der GV für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle hat die per 31. Dezember abgeschlossene Bilanz und Jahresrechnung zu prüfen und darüber einen Revisorenbericht zuhanden der Generalversammlung zu erstellen.


4. Geschäftsstelle

Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Leiter der Geschäftsstelle wird von der GV gewählt. Er untersteht dem Präsidenten.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle regelt der Vorstand. Seinen Stellvertreter bestimmt der Geschäftsstellenleiter, nach Rücksprache mit dem Vorstand, selber.
Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.


5. Dachverband

Der Verein kann einem Dachverband beitreten. Die GV entscheidet über Beitritt und Austritt. Die GV wählt die Delegierten. Diese rekrutieren sich primär aus dem Vorstand und sekundär aus anderen Vereinsmitgliedern.


6. Finanzielles

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:


Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins gemäss statutarischer Zweckbestimmung.

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Auf das Ende des Vereinsjahres muss eine Jahresrechnung erstellt werden.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.


7. Haftung bei Sonderfahrten und Exkursionen

Für Unfälle von Vereinsmitgliedern anlässlich von Sonderfahrten, Vereinsreisen, Exkursionen lehnt der Verein ausdrücklich jede Haftung ab.
Den Anweisungen der Bahnorgane ist Folge zu leisten. Von Seiten des Vereins wird kein Ordnungsdienst aufgezogen.


8. Statutenrevision

Für die Revision der Statuten ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.


9. Auflösung

Die GV kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss einer gemeinnützigen Institution, möglichst mit dem selben Zweck, zufallen.

Die vorliegenden Statuten wurden von der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Oktober 2004 angenommen und in Kraft gesetzt.
Sie ersetzen die Statuten vom 31. Januar 1981, 24. April 1999 sowie vom 15. März 2003.



Der Präsident:                                     Der Vorstand:

Daniel Friedrich                                    Hanspeter Wildi


Untervaz, 30. Oktober 2004