Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen "Verein Dampffreunde der Rhätischen Bahn" besteht ein politisch
und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle oder des
Präsidenten.
Zweck des Vereins:
Der Verein entwickelt Aktivitäten die dazu dienen, dass der Betrieb von
Dampfzügen und historischen Zügen auf dem Netz der Rhätischen Bahn weitergeführt
werden kann.
Solche Aktivitäten können sein (nicht abschliessend):
2. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Aktiv-, Jugend-, Ehren- und Kollektivmitglieder besitzen an Versammlungen eine
Stimme. Die Gönner und der Vorstand besitzen kein Stimmrecht.
Jugendmitglieder können frühestens ab dem 14. Altersjahr aufgenommen werden. Mit
Erreichen der Volljährigkeit (18. Altersjahr) werden sie zu Aktivmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische
Person werden. Bei Jugendmitgliedern ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters notwendig.
Die Aufnahme bedarf eines Beitrittsgesuches an den Präsidenten und eines
Beschlusses des Vorstandes.
Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die entsprechende
schriftliche Erklärung ist unter Beachtung einer Frist von einem Monat an den
Präsidenten zu richten.
Den Ausschluss beschliesst der Vorstand definitiv. Es können Mitglieder
ausgeschlossen werden, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln, die dem Ansehen des
Vereins schaden oder die ihren Pflichten als Mitglied nicht nachkommen.
3. Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im 1.Quartal statt. Der
ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Die Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Ersatzwahlen können an jeder GV erfolgen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen
einberufen werden:
Die Beschlüsse an der ordentlichen oder
ausserordentlichen Generalversammlung werden durch die anwesenden Mitglieder mit
einfachem Mehr gefällt. Eine Anfechtung durch die nicht anwesenden
Vereinsmitglieder ist nicht möglich. Dem Vereinspräsidenten steht bei
Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache
Mehr.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Kassier und zwei bis vier Beisitzern.
Der Vorstand wird an der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsperiode
von 2 Jahren gewählt. Er kann unbeschränkt wiedergewählt werden.
Präsident und Vizepräsident werden von der Generalversammlung gewählt. Der
übrige Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen mit einem andern
Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der
Präsident den Stichentscheid.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
Der Vorstand kann in dringenden und nicht voraussehbaren Fällen, im Sinne des
Zweckartikels, pro Vereinsjahr Beiträge von Fr. 15'000.--, max. 10% des
Vereinsvermögens, ohne Anrechnung an das Budget, sprechen. Der Vorstand hat an
der nächsten GV über diese Ausgaben zu orientieren.
Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Vereinsmitgliedern als Rechnungsrevisoren. Sie
wird von der GV für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle hat die per 31. Dezember abgeschlossene Bilanz und
Jahresrechnung zu prüfen und darüber einen Revisorenbericht zuhanden der
Generalversammlung zu erstellen.
4. Geschäftsstelle
Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Leiter der Geschäftsstelle
wird von der GV gewählt. Er untersteht dem Präsidenten.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle regelt der Vorstand.
Seinen Stellvertreter bestimmt der Geschäftsstellenleiter, nach Rücksprache mit
dem Vorstand, selber.
Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teil.
5. Dachverband
Der Verein kann einem Dachverband beitreten. Die GV entscheidet über Beitritt
und Austritt. Die GV wählt die Delegierten. Diese rekrutieren sich primär aus
dem Vorstand und sekundär aus anderen Vereinsmitgliedern.
6. Finanzielles
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins gemäss statutarischer
Zweckbestimmung.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Auf das Ende des
Vereinsjahres muss eine Jahresrechnung erstellt werden.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine
Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
7. Haftung bei Sonderfahrten und Exkursionen
Für Unfälle von Vereinsmitgliedern anlässlich von Sonderfahrten, Vereinsreisen,
Exkursionen lehnt der Verein ausdrücklich jede Haftung ab.
Den Anweisungen der Bahnorgane ist Folge zu leisten. Von Seiten des Vereins wird
kein Ordnungsdienst aufgezogen.
8. Statutenrevision
Für die Revision der Statuten ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
9. Auflösung
Die GV kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung
des Vereins beschliessen.
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit
einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des
Vereinsvermögens. Dieses muss einer gemeinnützigen Institution, möglichst mit
dem selben Zweck, zufallen.
Die vorliegenden Statuten wurden von der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 30. Oktober 2004 angenommen und in Kraft gesetzt.
Sie ersetzen die Statuten vom 31. Januar 1981, 24. April 1999 sowie vom 15. März
2003.
Der Präsident:
Der Vorstand:
Daniel Friedrich
Hanspeter Wildi
Untervaz, 30. Oktober 2004